Liechtenstein schliesst sich Schweizer Empfehlung an
Abgabe von Medikamenten-Teilmengen auch in Liechtenstein möglich
In den letzten Wochen hat sich die bereits angespannte Arzneimittel-Versorgungssituation weiter verschärft und beeinträchtigt nun zunehmend auch den ambulanten Bereich. Die wirtschaftliche Landesversorgung der Schweiz stuft die Situation im "Fachbereich Heilmittel" deshalb aktuell als problematisch ein. Eine Mangellage bei Arzneimitteln kann sich negativ auf die Patientensicherheit auswirken. Zur Wahrung des Patientenwohls müssen qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Arzneimittel zur Verfügung stehen. Daher ist es notwendig, Massnahmen einzuleiten und umzusetzen.
Im Rahmen einer Taskforce des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung werden gemeinsam mit anderen Bundesstellen, Vertretungen der Kantone, Leistungserbringern des Gesundheitswesens und der Wirtschaft kurzfristige und rasch wirksame Massnahmen zu einer Entlastung der Situation geprüft. Eine der Massnahmen umfasst die Abgabe von Teilmengen bei Arzneimitteln mit einer anhaltenden Mangellage. Hierdurch soll die Reichweite der bestehenden Lagerbestände verbessert werden. Aus Gründen der Heilmittelsicherheit sind Arzneimittel grundsätzlich nur in der zugelassenen Originalpackung abzugeben. Aufgrund der problematischen Lage erachtet es die Taskforce jedoch als vertretbar, für einen begrenzten Zeitraum von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies gilt nur für diejenigen, bei denen eine Mangellage vorliegt und die auf einer spezifischen "Wirkstoffliste Teilmengenabgabe" aufgeführt sind.
Die Einstufung der Situation im "Fachbereich Heilmittel" durch das Schweizer Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung hat auch für Liechtenstein eine grosse Bedeutung, weil die festgestellte Mangellage in der Schweiz direkte und unmittelbare Auswirkungen auf die Versorgungslage in Liechtenstein hat. Liechtenstein ist im Bereich der Heilmittel aufgrund des Zollvertrags in einem gemeinsamen Markt mit der Schweiz und somit von der Mangellage genauso betroffen.
Die Regierung übt gemäss Art. 40 des Heilmittelgesetzes die Oberaufsicht über den Umgang mit Heilmitteln aus. Ihr obliegen insbesondere die Bewilligung von Ausnahmen zur Vorratshaltung von Arzneimitteln für Katastrophen und den Kriegsfall. Auf Grundlage dieser Bestimmung hat sich die Regierung der Empfehlung des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung angeschlossen und dieselben Rahmenbedingungen festgelegt. Die Empfehlung richtet sich an die Apotheken und die Ärzteschaft in Liechtenstein. (ikr)